§ 1 Name und Sitz des Vereins
1.1. Die Deutsche Gesellschaft für Spielwissenschaft (DGSW) ist eine Vereinigung für alle Lehrenden und Forschenden in den Bereichen der Spielwissenschaft an privaten und staatlichen Bildungs-, Forschungs- und Kultureinrichtungen in Deutschland.
1.2. Der Verein trägt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Spielwissenschaft (DGSW)“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
1.3. Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1. Zweck des Vereins ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Spielwissenschaft in Lehre, Forschung und Anwendung. Der Verein vertritt die Gesamtheit seiner Mitglieder, fördert den wissenschaftlichen und künstlerischen Austausch innerhalb der DGSW sowie mit der internationalen Wissenschaftsgemeinschaft und darüber hinaus. Ein besonderer Fokus liegt auf der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses.
2.2. Der Verein tritt für Freiheit, Toleranz, Vielfalt, Wahrhaftigkeit und Würde in Wissenschaft und Kunst ein und macht sich die besondere Verantwortung wissenschaftlich und künstlerisch Tätiger für die gesellschaftliche Entwicklung bewusst.
§ 3 Zweckverwirklichung
3.1 Der in § 2 beschriebene Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Förderung der Anerkennung von Spielwissenschaft als eigenständige Disziplin,
b. Förderung der wissenschaftlichen und künstlerischen Lehre, Forschung und Anwendung im Phänomen Spiel und ihrer transdisziplinären Ausformungen,
c. Förderung und Pflege des Informations- und Meinungsaustausches aller auf dem Gebiet der Spielwissenschaft tätigen und an dem Phänomen Spiel interessierten Personen,
d. Organisation und Unterstützung von spielwissenschaftlichen Programmen wie zum Beispiel Jahrestagungen, Fachtagungen oder anderen wissenschaftlichen und künstlerischen Veranstaltungen,
e. Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Publikations- und Informationswesens,
f. Fachliche Information durch eigene publizistische Tätigkeit,
g. Förderung der Sichtbarkeit der Disziplin Spielwissenschaft und Öffentlichkeitsarbeit,
h. Förderung der spielwissenschaftlichen Bildung, Ausbildung und Fortbildung im Bereich von Schulen, Hochschulen und darüber hinaus im gesamten Bildungsbereich,
i. Förderung und Beratung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
j. Förderung des Zusammenwirkens aller auf dem Gebiet der Spielwissenschaft tätigen und an Spielwissenschaft interessierten Personen in Schulen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Industrie, Kultur und Wirtschaft,
k. Pflege von Beziehungen zu nationalen und internationalen Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung,
l. Kooperationen mit solchen Organisationen sowie
m. Fachliche Beratung von Gesetzgebungs- und Verwaltungsorganen sowie anderen öffentlichen oder in sonstiger Weise dem Gemeinwohl verpflichteten Institutionen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
4.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
4.2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.3. Die Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4.4. Der Verein ist konfessionell unabhängig und parteipolitisch ungebunden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Jede natürliche Person, die in der Lehre oder Forschung im Bereich Spiel an einer deutschen Hochschule tätig ist, ist berechtigt, dem Verein als ordentliches Mitglied beizutreten. Der Vorstand kann im Einzelfall Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Deutschland haben, aber an einer ausländischen Institution gemäß §3.1(i) tätig sind, zu ordentlichen Mitgliedern erklären.
5.2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben des Vereins durch regelmäßige Beiträge finanziell unterstützt. Ein förderndes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen beratend teilzunehmen.
5.3. Studentisches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die an einer deutschen Hochschule im Bereich Spiel studiert und in einem akkreditierten Studiengang eingeschrieben ist. Ein studentisches Mitglied ist berechtigt, an den öffentlichen Mitgliederversammlungen beratend teilzunehmen.
5.4. Assoziiertes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert, soweit an deren Mitgliedschaft ein allgemeines Vereinsinteresse besteht.
5.5. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Mehrheit.
5.6 Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei der Auflösung der Personenvereinigung.
6.2. Die Mitgliedschaft dauert mind. 1 Jahr und kann jährlich bis zum 30.9. durch das Mitglied mit Wirkung zum 31.12. ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
6.3. Verstößt ein Mitglied grob gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins, so kann der Vorstand es ausschließen. Bei einem Widerspruch, der innerhalb eines Monats schriftlich erfolgen muss, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit.
6.4 Die Mitgliedschaft eines studentischen Mitglieds endet mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Studium endet.
§ 7 Organe des Vereins
7.1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie soll jährlich im Rahmen der „Fachkonferenz für Spielwissenschaft“ stattfinden.
8.2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes vom Vorstand fordern.
8.3. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Kalendertage vorher in Textform durch den Vorstandsvorsitz erfolgen.
8.4. Die Versammlung wählt eine/n Schriftführer/in, der/die die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gemeinsam mit dem/der Vorstandsvorsitzenden nach dem „vier Augen Prinzip“ beurkundet.
8.5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei ordentlicher Einberufung. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen, außer bei der Verlegung des Sitzes, mit 2/3 Mehrheit.
8.6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
8.7. Die Mitgliederversammlung entscheidet unter anderem über die Zielsetzung und Aufgaben des Vereins im Rahmen der Satzung, die Bestellung und Entlastung des Vorstandes, die Bestellung des/der Kassenprüfer/in, die Höhe des Beitrags, die Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
8.8. Die Stimmabgabe kann in physischer oder online Präsenz stattfinden.
8.9. Auf ein Mitglied können maximal drei Stimmrechtsübertragungen erfolgen.
8.10. Der Vorstand kann vor einer Abstimmung festlegen, dass bei dieser Abstimmung pro Bildungsinstitution maximal vier Stimmen geltend gemacht werden können.
§ 9 Vorstand
9.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen: Vorstandsvorsitz, Vize-Vorstandsvorsitz, Kassenführung, Schriftführung und Beisitz. Vor der Vorstandswahl entscheidet die Mitgliederversammlung über die Anzahl der Vorstandsmitglieder.
9.2. Aus jeder Institution im Sinne des §3.1(i) soll nur ein Mitglied in den Vorstand gewählt werden können. Jedes Vorstandsmitglied soll in einem unterschiedlichen Bundesland seiner Tätigkeit nachgehen. Der Verein strebt Vielfalt in der Vertretung von geschlechtlichen Identitäten und wissenschaftlichen Gebieten in der Besetzung des Vorstandes an.
9.3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorstandsvorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz, jeweils allein.
9.4. Bei Bedarf können zusätzlich durch die Mitgliederversammlung weitere Beisitzer/innen mit vollem Stimmrecht in den Vorstand berufen werden
9.5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder für zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst durch die Wahl eines neuen wirksam.
9.6. Die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann vor Ablauf der Wahlperiode von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit widerrufen werden. Bis zur Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder muss der alte Vorstand im Amt bleiben oder ein kommissarischer Vorstand bestellt werden. Nach spätestens sechs Wochen muss eine Neuwahl stattfinden.
9.7. Die Aufgaben des Vorstandes sind die Geschäftsführung des Vereins, insbesondere die Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit, die Koordination der Arbeiten sowie die Verwaltung der Vereinsmittel. Der Vorstand ist dabei der Mitgliederversammlung verantwortlich und an ihre Beschlüsse gebunden.
9.8. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
9.9. Der Vorstand nimmt seine Aufgaben ehrenamtlich wahr. Die Mitglieder des Vorstands können eine Ehrenamtspauschale erhalten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
9.10. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstands. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen. Diese führt dann die Beschlüsse des Vorstands aus.
§ 10 Vereinsmittel
10.1. Der Verein arbeitet auf Kostendeckungsbasis. Die zur Erreichung seines Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Beiträge seiner Mitglieder, Spenden und andere Zuwendungen.
10.2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung beschlossen.
10.3. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks sollen auch Mittel bereitgestellt werden, um die Durchführung der jährlichen „Fachkonferenz für Spielwissenschaft“ zu ermöglichen.
§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfer
11.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
11.2. Die jährliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen, die die Kasse und die Rechnungsführung zu prüfen haben. Der Bericht ist der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
11.3. Die Rechnungsprüfer/innen werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl in Folge ist zulässig.
§ 12 Auflösung des Vereins
12.1. Der Verein löst sich durch Beschluss einer Mitgliederversammlung auf, die gemäß § 7.4. dieser Satzung extra zu diesem Zwecke einberufen wird.
12.2. Der Auflösungsbeschluss benötigt eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine schriftliche Stimmabgabe ist nicht möglich.
12.3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft für Medienwissenschaft e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Satzungsänderungen auf Anforderung von Behörden
13.1 Die nach §8.3 definierten Vertreter sind ermächtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, eigenständig vorzunehmen. Diese Änderungen dürfen nur zur Herstellung oder Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit oder zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen erfolgen und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.