§ 1 Präambel
Diese Beitrags- und Gebührenordnung regelt die Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verein. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung. Änderungen der Beitragsordnung können nur von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen werden. Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem festgelegten Zeitpunkt, ansonsten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr.
§ 2 Jahresbeiträge
Ordentliche Mitglieder 100€
Studentische Mitglieder 12€
private Fördermitglieder 200€
institutionelle Fördermitglieder 500€
Ehrenmitglieder 0 €
(2) Bei Eintritt in den Verein ist als Aufnahmegebühr der Jahresbeitrag fällig.
(3) Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30. Juni des Jahres, wird nur noch ein halber Jahresbeitrag erhoben.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, für Mitglieder ohne oder mit nur geringem Einkommen befristet einen reduzierten Beitrag festzulegen. Die Ermäßigung muss beantragt und durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden.
(5) Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.
§ 3 Zahlweise und Fälligkeit
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mitgliedsbeiträge werden immer für 1 vollständiges Jahr fällig.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Die festgesetzten Beiträge werden zum 1. Februar des jeweiligen Jahres eingezogen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich mitzuteilen. Wird das versäumt und dem Verein entstehen dadurch Mehrkosten, gehen diese zulasten des betreffenden Mitglieds.
§ 4 Säumnis
Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung drei Monate im Verzug, geht an das Mitglied eine schriftliche Mahnung. Zahlt ein Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Mahnungen oder länger als sechs Monate den Beitrag nicht, so erfolgt gemäß §5 der Satzung die Streichung von der Mitgliederliste.
§ 5 Umlagen
Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen grundsätzlich nur bis zur Höhe eines halben Jahresmitgliedsbeitrags erhoben werden.
§ 6 Arbeitsgemeinschaften
AGs können auf Beschluss der AG Versammlung und mit Zustimmung des Gesamtvorstandes gesonderte Abteilungsbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben erheben.
§ 7 Datenverarbeitung
Die Beitragserhebung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die dafür erforderlichen Daten der Mitglieder (Name und Kontoverbindung) werden gemäß den Vorgaben der DSGVO gespeichert.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 1.3.2016 in Kraft.